Wohnungsgeberbestätigung Lenzkirch
Nach § 19 Bundesmeldegesetz ist der Vermieter verpflichtet, den Einzug eines Mieters dem Einwohnermeldeamt (Rathaus EG) schriftlich zu bestätigen. Diese Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.
Das Formular finden Sie hier:
Das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Bezug der Wohnung gemeldet werden. Im Zusammenhang mit der Anmeldung des Wohnsitzes muss die meldepflichtige Person dann unter anderem die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen.
Somit muss der Wohnungsgeber/Vermieter der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Das bedeutet, dass künftig bei jedem Einzug eine Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieter) innerhalb dieses Zeitraumes auszustellen ist. Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte, wie z.B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können jedoch auch Wohnungseigentümer sein, oder auch Hauptmieter die Wohnungen oder Zimmer untervermieten.
Dies bedeutet, dass Wohnungsgeber/Vermieter ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen. Ein Muster dieser Bescheinigung haben wir zum Download hier bereitgestellt.
Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten:
- Name und Anschrift des Vermieters/Wohnungsgebers
- Einzugsdatum
- Anschrift der Wohnung
- Namen der meldepflichtigen Person(en)
Außerdem wird der Name des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist, erfasst. Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht und reicht daher nicht aus. Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000,- € verhängt werden.
Kontakt Rathaus
Gemeindeverwaltung Lenzkirch
Kirchplatz 1
79853 Lenzkirch
Tel.: 07653 684-0
Fax: 07653 684-22
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